Stadt Freudenstadt

SATZUNG
über die Erhebung einer Kurtaxe
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V. mit den §§ 2, 8
Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der
Gemeinderat am xx.xx.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung einer Kurtaxe
Die Stadt Freudenstadt inklusive Stadtteilen – im Folgenden Stadt genannt - erhebt
zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und
Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck
durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.
§ 2
Kurtaxepflichtige
(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Stadt aufhalten, aber nicht
Einwohner der Stadt sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur
Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen i. S. v. § 1
geboten ist.
(2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Stadt, die den
Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben.
(3) Die Kurtaxe wird nicht erhoben
a) von bettlägerigen Personen in Akutkrankenhäusern und von Personen, die eine
Anschluss-Heilbehandlung (AHB) durchführen. Die Bettlägerigkeit ist durch
ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
b) von ortsfremden Personen und von Einwohnern im Sinne von Abs. 2, die in
der Stadt arbeiten oder in Ausbildung stehen oder sich aus beruflichen
Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen, die in
der Stadt stattfinden, aufhalten.
(4) Die Voraussetzung zur Nichtveranlagung ist durch entsprechende schriftliche
Bescheinigungen bei der Anmeldung beim Wohnungsgeber nachzuweisen.
§ 3
Maßstab und Satz der Kurtaxe
(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag in Freudenstadt Kernstadt sowie
in allen Stadtteilen 2,80 €.
(2) (Ein Anteil von jeweils 0,47 € ist für das Modell KONUS – kostenlose Nutzung des
öffentlichen Personennahverkehrs im Schwarzwald – bestimmt und wird an die
Schwarzwald Tourismus GmbH weitergegeben.)
(3) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein
Aufenthaltstag gerechnet.
(4) Kurtaxepflichtige nach § 2 Abs. 2 haben, unabhängig von der Dauer und
Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthaltes, eine pauschale Jahreskurtaxe zu
entrichten. Diese beträgt je Person 75,00 €.
(5) In den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der
Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
§ 4
Befreiungen
(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
b) Ortsfremde Personen, die sich in der Stadt nicht länger als einen Tag aufhalten
(Tagesgäste).
c) Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich
aufgenommen werden und dadurch keinen Anspruch auf eine Schwarzwald
Gästekarte mit integrierter KONUS-Fahrkarte haben.
d) Einwohner der Partnergemeinde/Partnerstadt.
(2) Auf Antrag werden von der Entrichtung der Kurtaxe befreit:
a) Schwerbehinderte und Kranke mit einem Grad der Behinderung von 100 %,
die nach amtsärztlicher Bescheinigung auf eine Begleitperson angewiesen sind,
so lange sie nicht in der Lage zur Benutzung der Einrichtungen und zur
Teilnahme an den Veranstaltungen i. S. v. § 1 sind und dies durch ärztliches
Attest nachweisen.
b) Eine Begleitperson, sofern im Schwerbehindertenausweis der
schwerbehinderten Person das Merkmal „B“ eingetragen ist.
c) Schwerbehinderte Personen mit dem Merkmal „H“ im
Schwerbehindertenausweis.
d) Anträge auf Befreiung von der Kurtaxe sind spätestens am Tag der Abreise bei
der Stadt einzureichen.
§ 5
Kurkarte und Zweitwohnungsgästekarte
(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 Ziffern b)
und c) von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte.
Die Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht
übertragbar.
(2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und
Veranstaltungen, die die Stadt für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw.
durchführt.
(3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt.
(4) Kurtaxepflichtige Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3
erhalten nach Eingang der durch Abgabenbescheid erhobenen pauschalen
Jahreskurtaxe eine Zweitwohnungsgästekarte.
§ 6
Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe
(1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in
der Stadt. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Stadt fällig.
(2) Die pauschale Jahreskurtaxe nach § 3 Abs. 3 entsteht am 1. Januar jeden Jahres
und wird einen Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheids fällig. Bei neu
zuziehenden Einwohnern entsteht sie am ersten Tag des folgenden
Kalendervierteljahres; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des
Kalendervierteljahres.
(3) Eine anteilige Rückerstattung der bereits entrichteten pauschalen Jahreskurtaxe
kann nur nach Rückgabe der Zweitwohnungsgästekarte (Zweitwohnungspass) an
die mit der Erhebung beauftragte Stelle erfolgen.
(4) Ansprüche auf Rückerstattung der bezahlten Kurtaxe für nicht kurtaxepflichtige
Personen (§ 2 Abs. 3) und von der Kurtaxepflicht befreite Personen (§ 4) bestehen
nur, wenn hierfür innerhalb von drei Monaten nach der Abreise bei der Stadt ein
Antrag eingereicht wird.
§ 7
Meldepflicht
(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine
Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung
stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von drei Tagen nach
Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.
(2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem
Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe
enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von drei Tagen nach Ankunft der
Reiseteilnehmer zu erstatten.
(3) Kurtaxepflichtige nach § 2 Abs. 2 haben die Einrichtung bzw. Aufgabe ihrer
Nebenwohnung innerhalb von vier Wochen bei der Stadt anzuzeigen.
(4) Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb
von drei Tagen nach Ankunft anzumelden und spätestens am letzten
Aufenthaltstag abzumelden.
(5) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden-
Württemberg zu erfüllen ist, kann damit die Meldung im Sinne der Kurtaxesatzung
verbunden werden.
(6) Für die Meldung sind die von der Stadt ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.
Die Meldungen sind jeweils vom Gast ausgefüllt und unterschrieben von dem nach
§ 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen bei der Kurtaxeabteilung einzureichen.
Verschriebene oder nicht verwendete Vordrucke sind an die Erhebungsstelle
zurückzugeben. Für jeden nicht zurückgegebenen Meldevordruck, dessen
Verwendung nicht nachgewiesen ist, kann die Kurtaxe geschätzt werden.
(7) Dem Beauftragten der Stadt ist die Einsicht in alle für die Beurteilung der
Kurtaxepflicht notwendigen Geschäftspapiere und Urkunden zu gewähren. Die
Meldeunterlagen (Fremdenverkehrsverzeichnis) sind vier Jahre aufzubewahren.
§ 8
Sonderregelung bei elektronischer Datenübermittlung
(1) Wohnungsgeber können die Daten auf elektronischem Weg verschlüsselt über
eine von der Stadt zur Verfügung gestellte elektronische Schnittstelle übermitteln
(elektronischer Meldeschein).
Die für die Erhebung der Kurtaxe erforderlichen Daten des Kurtaxepflichtigen, welche
durch den Meldepflichtigen nach § 2 Abs. 1 und 2 vom Kurtaxepflichtigen erhoben
und der Stadt übermittelt werden, sind:
a) Name, Vorname,
b) Adresse,
c) Geburtsdatum,
d) An- und Abreisetag,
e) Ggf. Grad der Behinderung
f) bei Geschäftsreisenden Ort der Berufstätigkeit während des Aufenthalts,
g) bei ausländischen Gästen ist die Angabe der Nummer des Reisedokuments
erforderlich.
(2) Die Meldevordrucke bzw. Nachweise nach § 7 Abs. 6 müssen bei elektronischer
Datenübermittlung nicht bei der Stadt abgegeben werden. Unberührt hiervon
bleibt die Aufbewahrungspflicht der Meldevordrucke nach den Vorschriften des
Meldegesetzes Baden-Württemberg.
(3) Nachweise für die nicht kurtaxepflichtigen Personen (§ 2 Abs. 3) und von der
Kurtaxepflicht befreiten Personen (§ 4) sind auf Anforderung vorzulegen.
§ 9
Ablösung der Kurtaxe
(1) Die Kurtaxe kann vom meldepflichtigen Betreiber eines Campingplatzes durch eine
Jahrespauschale abgelöst werden. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
Anträge zur Ablösung der Kurtaxe sind spätestens bis zum 31. März des laufenden
Kalenderjahres bei der Stadt einzureichen.
(2) Die Ablösesumme bestimmt sich nach der Übernachtungszahl des Campingplatzes
im Vorjahr.
(3) Die Ablösung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Stadt und dem
Betreiber eines Campingplatzes.
§ 10
Einzug und Abführung der Kurtaxe
(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 6 Abs. 2
ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen
einzuziehen und an die Stadt abzuführen. Sie haften der Stadt gegenüber für den
vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
(2) Die kurtaxepflichtige Person hat bis zum Tag der Abreise die Kurtaxe an den
Vermieter zu bezahlen. Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person, die Kurtaxe zu
entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Stadt unverzüglich unter Angabe von
Namen und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden. Wird die Zahlung der
Kurtaxe ungerechtfertigt verweigert, können zusätzlich zur Nachforderung,
Verspätungszuschläge und Zwangsgelder erhoben werden.
(3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind
jeweils bis zum 10. des darauf folgenden Monats an die Stadt abzuführen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) den Meldepflichten nach § 7 der Satzung nicht nachkommt,
b) entgegen § 10 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen
Personen nicht einzieht und an die Stadt abführt,
c) entgegen § 10 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich
weigert, die Kurtaxe zu entrichten, nicht der Stadt meldet.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurtaxesatzung vom

20.04.1999, zuletzt geändert am 29.09.2016, außer Kraft.
Freudenstadt, xx.xx.xxxx
Julian Osswald
Oberbürgermeister


Hinweis auf § 4 Abs. 4 GemO Baden-Württemberg:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen
dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt
Freudenstadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung

begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind.

 

 

 

 

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