Stadt
Freudenstadt
SATZUNG
über die Erhebung einer
Kurtaxe
Aufgrund von § 4 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V. mit den §§ 2, 8
Abs. 2 und 43 des
Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der
Gemeinderat am xx.xx.2021
folgende Satzung beschlossen:
§
1
Erhebung einer
Kurtaxe
Die Stadt Freudenstadt inklusive
Stadtteilen – im Folgenden Stadt genannt - erhebt
zur Deckung ihres Aufwands für
die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und
Erholungszwecken bereitgestellten
Einrichtungen und für die zu diesem Zweck
durchgeführten Veranstaltungen
eine Kurtaxe.
§
2
Kurtaxepflichtige
(1)
Kurtaxepflichtig sind alle
Personen, die sich in der Stadt aufhalten, aber nicht
Einwohner der Stadt sind
(ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur
Benutzung der Einrichtungen und
zur Teilnahme an Veranstaltungen i. S. v. § 1
geboten
ist.
(2)
Kurtaxepflichtig sind darüber
hinaus auch die Einwohner der Stadt, die den
Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben.
(3)
Die Kurtaxe wird nicht
erhoben
a)
von bettlägerigen Personen in
Akutkrankenhäusern und von Personen, die eine
Anschluss-Heilbehandlung (AHB)
durchführen. Die Bettlägerigkeit ist durch
ärztliches Zeugnis
nachzuweisen.
b)
von ortsfremden Personen und von
Einwohnern im Sinne von Abs. 2, die in
der Stadt arbeiten oder in
Ausbildung stehen oder sich aus beruflichen
Gründen zur Teilnahme an Tagungen
oder sonstigen Veranstaltungen, die in
der Stadt stattfinden,
aufhalten.
(4)
Die Voraussetzung zur
Nichtveranlagung ist durch entsprechende schriftliche
Bescheinigungen bei der
Anmeldung beim Wohnungsgeber nachzuweisen.
§
3
Maßstab und Satz der
Kurtaxe
(1)
Die Kurtaxe beträgt je Person
und Aufenthaltstag in Freudenstadt Kernstadt sowie
in allen Stadtteilen 2,80
€.
(2)
(Ein Anteil von jeweils 0,47 €
ist für das Modell KONUS – kostenlose Nutzung des
öffentlichen Personennahverkehrs
im Schwarzwald – bestimmt und wird an die
Schwarzwald Tourismus GmbH
weitergegeben.)
(3)
Der Tag der Ankunft und der Tag
der Abreise werden zusammen als ein
Aufenthaltstag
gerechnet.
(4)
Kurtaxepflichtige nach § 2 Abs. 2
haben, unabhängig von der Dauer und
Häufigkeit sowie der Jahreszeit
des Aufenthaltes, eine pauschale Jahreskurtaxe zu
entrichten. Diese beträgt je
Person 75,00 €.
(5)
In den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz
2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der
Dauer der Kurtaxepflicht
entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
§
4
Befreiungen
(1)
Von der Entrichtung der Kurtaxe
sind befreit:
a)
Kinder und Jugendliche bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr.
b)
Ortsfremde Personen, die sich in
der Stadt nicht länger als einen Tag aufhalten
(Tagesgäste).
c) Familienbesuche
von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich
aufgenommen werden und dadurch
keinen Anspruch auf eine Schwarzwald
Gästekarte mit integrierter
KONUS-Fahrkarte haben.
d)
Einwohner der
Partnergemeinde/Partnerstadt.
(2) Auf Antrag werden von der
Entrichtung der Kurtaxe befreit:
a)
Schwerbehinderte und Kranke mit
einem Grad der Behinderung von 100 %,
die nach amtsärztlicher
Bescheinigung auf eine Begleitperson angewiesen sind,
so lange sie nicht in der Lage
zur Benutzung der Einrichtungen und zur
Teilnahme an den Veranstaltungen
i. S. v. § 1 sind und dies durch ärztliches
Attest
nachweisen.
b)
Eine
Begleitperson, sofern im Schwerbehindertenausweis der
schwerbehinderten Person das
Merkmal „B“ eingetragen ist.
c) Schwerbehinderte
Personen
mit
dem
Merkmal
„H“
im
Schwerbehindertenausweis.
d)
Anträge auf Befreiung von der
Kurtaxe sind spätestens am Tag der Abreise bei
der Stadt
einzureichen.
§
5
Kurkarte und
Zweitwohnungsgästekarte
(1)
Jede Person, die der
Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 Ziffern b)
und c) von der Entrichtung der
Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte.
Die Kurkarte wird auf den Namen
des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht
übertragbar.
(2)
Die Kurkarte berechtigt zum
Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und
Veranstaltungen, die die Stadt
für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw.
durchführt.
(3)
Die Erhebung von
Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt.
(4)
Kurtaxepflichtige Personen im
Sinne von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3
erhalten
nach
Eingang
der
durch
Abgabenbescheid erhobenen pauschalen
Jahreskurtaxe eine
Zweitwohnungsgästekarte.
§
6
Entstehung und Fälligkeit der
Kurtaxe
(1)
Die Kurtaxeschuld entsteht am
Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in
der Stadt. Die Kurtaxe wird am
letzten Aufenthaltstag in der Stadt fällig.
(2)
Die pauschale Jahreskurtaxe nach
§ 3 Abs. 3 entsteht am 1. Januar jeden Jahres
und wird einen Monat nach
Zustellung des Kurtaxebescheids fällig. Bei neu
zuziehenden
Einwohnern
entsteht
sie
am ersten Tag des folgenden
Kalendervierteljahres; bei
wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des
Kalendervierteljahres.
(3)
Eine anteilige Rückerstattung der
bereits entrichteten pauschalen Jahreskurtaxe
kann nur nach Rückgabe der
Zweitwohnungsgästekarte (Zweitwohnungspass) an
die mit der Erhebung beauftragte
Stelle erfolgen.
(4)
Ansprüche auf Rückerstattung der
bezahlten Kurtaxe für nicht kurtaxepflichtige
Personen (§ 2 Abs. 3) und von
der Kurtaxepflicht befreite Personen (§ 4) bestehen
nur, wenn hierfür innerhalb von
drei Monaten nach der Abreise bei der Stadt ein
Antrag eingereicht
wird.
§
7
Meldepflicht
(1)
Wer Personen gegen Entgelt
beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine
Wohnung als Ferienwohnung
ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung
stellt, ist verpflichtet, bei
ihm verweilende Personen innerhalb von drei Tagen nach
Ankunft bzw. Abreise an- bzw.
abzumelden.
(2)
Daneben
sind
Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem
Reiseteilnehmer an den Unternehmer
zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe
enthalten ist. Die Meldung ist
innerhalb von drei Tagen nach Ankunft der
Reiseteilnehmer zu
erstatten.
(3)
Kurtaxepflichtige nach § 2 Abs.
2 haben die Einrichtung bzw. Aufgabe ihrer
Nebenwohnung innerhalb von vier
Wochen bei der Stadt anzuzeigen.
(4)
Ortsfremde Personen, die
unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb
von
drei
Tagen
nach
Ankunft
anzumelden
und
spätestens
am letzten
Aufenthaltstag
abzumelden.
(5)
Soweit
gleichzeitig
eine
Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden-
Württemberg zu erfüllen ist,
kann damit die Meldung im Sinne der Kurtaxesatzung
verbunden
werden.
(6)
Für die Meldung sind die von der
Stadt ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.
Die Meldungen sind jeweils vom
Gast ausgefüllt und unterschrieben von dem nach
§ 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen
bei der Kurtaxeabteilung einzureichen.
Verschriebene oder nicht
verwendete Vordrucke sind an die Erhebungsstelle
zurückzugeben. Für jeden nicht zurückgegebenen Meldevordruck, dessen
Verwendung nicht nachgewiesen
ist, kann die Kurtaxe geschätzt werden.
(7)
Dem Beauftragten der Stadt ist
die Einsicht in alle für die Beurteilung der
Kurtaxepflicht notwendigen
Geschäftspapiere und Urkunden zu gewähren. Die
Meldeunterlagen
(Fremdenverkehrsverzeichnis) sind vier Jahre aufzubewahren.
§
8
Sonderregelung bei
elektronischer Datenübermittlung
(1)
Wohnungsgeber können die Daten
auf elektronischem Weg verschlüsselt über
eine von der Stadt zur Verfügung
gestellte elektronische Schnittstelle übermitteln
(elektronischer
Meldeschein).
Die für die Erhebung der Kurtaxe
erforderlichen Daten des Kurtaxepflichtigen, welche
durch den Meldepflichtigen nach
§ 2 Abs. 1 und 2 vom Kurtaxepflichtigen erhoben
und der Stadt übermittelt werden,
sind:
a)
Name,
Vorname,
b)
Adresse,
c) Geburtsdatum,
d)
An- und
Abreisetag,
e) Ggf. Grad der
Behinderung
f)
bei Geschäftsreisenden Ort der
Berufstätigkeit während des Aufenthalts,
g)
bei ausländischen Gästen ist die
Angabe der Nummer des Reisedokuments
erforderlich.
(2)
Die Meldevordrucke bzw. Nachweise
nach § 7 Abs. 6 müssen bei elektronischer
Datenübermittlung nicht bei der
Stadt abgegeben werden. Unberührt hiervon
bleibt die Aufbewahrungspflicht
der Meldevordrucke nach den Vorschriften des
Meldegesetzes
Baden-Württemberg.
(3)
Nachweise für die nicht
kurtaxepflichtigen Personen (§ 2 Abs. 3) und von der
Kurtaxepflicht befreiten Personen
(§ 4) sind auf Anforderung vorzulegen.
§
9
Ablösung der
Kurtaxe
(1)
Die Kurtaxe kann vom
meldepflichtigen Betreiber eines Campingplatzes durch eine
Jahrespauschale abgelöst werden.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
Anträge zur Ablösung der Kurtaxe
sind spätestens bis zum 31. März des laufenden
Kalenderjahres bei der Stadt
einzureichen.
(2)
Die Ablösesumme bestimmt sich
nach der Übernachtungszahl des Campingplatzes
im
Vorjahr.
(3)
Die Ablösung erfolgt durch
schriftliche Vereinbarung zwischen der Stadt und dem
Betreiber eines
Campingplatzes.
§
10
Einzug und Abführung der
Kurtaxe
(1)
Die nach § 7 Abs. 1 und 2
Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 6 Abs. 2
ein Kurtaxebescheid ergeht, die
Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen
einzuziehen und an die Stadt
abzuführen. Sie haften der Stadt gegenüber für den
vollständigen und richtigen
Einzug der Kurtaxe.
(2)
Die kurtaxepflichtige Person hat
bis zum Tag der Abreise die Kurtaxe an den
Vermieter zu bezahlen. Weigert
sich eine kurtaxepflichtige Person, die Kurtaxe zu
entrichten, hat dies der
Meldepflichtige der Stadt unverzüglich unter Angabe von
Namen und Adresse des
Kurtaxepflichtigen zu melden. Wird die Zahlung der
Kurtaxe
ungerechtfertigt verweigert, können zusätzlich zur Nachforderung,
Verspätungszuschläge und
Zwangsgelder erhoben werden.
(3)
Die im Laufe eines
Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind
jeweils bis zum 10. des darauf
folgenden Monats an die Stadt abzuführen.
§
11
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig i. S. v. § 8 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
a)
den Meldepflichten nach § 7 der
Satzung nicht nachkommt,
b)
entgegen § 10 Abs. 1 dieser
Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen
Personen nicht einzieht und an
die Stadt abführt,
c) entgegen § 10 Abs. 2 dieser Satzung eine
kurtaxepflichtige Person, die sich
weigert, die Kurtaxe zu
entrichten, nicht der Stadt meldet.
§
12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.01.2022
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurtaxesatzung vom
20.04.1999, zuletzt geändert am
29.09.2016, außer Kraft.
Freudenstadt,
xx.xx.xxxx
Julian
Osswald
Oberbürgermeister
Hinweis auf § 4 Abs. 4 GemO
Baden-Württemberg:
Eine etwaige Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg (GemO)
oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen
dieser Satzung wird nach § 4
Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit der
Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt
Freudenstadt geltend gemacht
worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist zu
bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden
sind.